F & J Rhön Brandschutz GmbH

Wann ist bei einer Notbeleuchtung eine Prüfung erforderlich?

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, die in Arbeitsstätten installiert sind, unterliegen den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Gemäß § 4 ArbStättV sind regelmäßige Prüfungen der Funktionsfähigkeit und sachgerechte Wartungen für Sicherheitsbeleuchtungen vorgeschrieben.

Eine Prüfung der Notbeleuchtung ist erforderlich, wenn:

  • die Sicherheitsbeleuchtungsanlage erstmals in Betrieb genommen werden soll,
  • technische Änderungen an der Beleuchtungsanlage vorgenommen wurden, oder
  • die festgelegten Prüffristen eine regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung vorsehen.

Diese Prüffristen gelten für die Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen:

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme" konkretisieren die Anforderungen gemäß § 4 ArbStättV. Gemäß den ASR A3.4/3 liegt die Verantwortung für die Beschaffenheit, Ausführung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen beim Arbeitgeber. Die Überprüfung der Fluchtwegbeleuchtung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und richtet sich nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung sowie den Herstellerangaben. Die Prüffristen und Wartungsintervalle sind zudem abhängig von der Art der Batterieanlage.

Folgende Prüfintervalle sind bei der Wartung von Sicherheitsanlagen zu beachten:

  • tägliche Sichtprüfung und Wartung der Anzeige der zentralen Stromversorgung,
  • wöchentliche Wartung aller an die Sicherheitsbeleuchtungsanlage angeschlossenen Leuchten einschließlich der Ersatzstromquelle,
  • monatliche Wartung von Zentralbatteriesystemen und Generatoren einschließlich der Überwachungseinrichtungen,
  • jährliche Wartung der Ladeeinrichtungen und Leuchten,
  • mindestens alle 3 Jahre Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung durch einen Sachverständigen und Messung der Beleuchtungsstärke.